1. Zweck und Art der berufspraktischen Tätigkeit
Die Universität Rostock verlangt in ihrer Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik den Nachweis einer vom Praktikantenamt des Fachbereiches anerkannten berufspraktischen Tätigkeit von insgesamt 26 Wochen. Diese ist in Grund- und Fachpraktikum aufgeteilt.
Ingenieure werden vorwiegend für die berufliche Praxis ausgebildet. Vor und während des Studiums sollen sie durch das Industriepraktikum einen ersten Einblick in die Realitäten verschiedener Betriebe bekommen. Das Gewinnen von fachrichtungsbezogenen Kenntnissen und Erfahrungen aus der beruflichen Praxis dient dem besseren Verständnis des Lehrangebotes, fördert die Motivation für das Studium und erleichtert den Berufsübergang.
Aus diesen Gründen ist die berufspraktische Tätigkeit eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit und ein wesentlicher Bestandteil des Studienganges.
Die berufspraktische Tätigkeit dient im einzelnen:
2. Dauer und Aufteilung der berufspraktischen Tätigkeit
Die anerkannte berufspraktische Tätigkeit muß mindestens
26 Wochen umfassen, wobei für das Grundpraktikum 8 Wochen und für
das Fachpraktikum 18 Wochen vorgesehen sind.
Es können nur Abschnitte ganztägiger Tätigkeit mit einer
Mindestdauer von 4 Wochen anerkannt werden. Ausgefallene Arbeitszeit, auch
durch Krankheit, muß in jedem Fall vollständig nachgeholt werden.
Das Grundpraktikum im vollen Umfang von 8 Wochen ist Voraussetzung
für das Erhalten des Vordiplomes. Es wird dringend empfohlen, einen
möglichst großen Teil davon vor Studienbeginn abzuleisten.
Das Fachpraktikum von 18 Wochen kann erst nach Abschluß der Diplomvorprüfung
durchgeführt werden und ist Voraussetzung für die Zulassung zur
Diplomarbeit.
3. Tätigkeiten des Grundpraktikums
Das Grundpraktikum soll grundlegende Tätigkeiten umfassen. Hierzu gehören die
a) mechanische Grundpraxis
b) elektrotechnische Grundpraxis
4. Tätigkeiten des Fachpraktikums
Das Fachpraktikum umfaßt ingenieurmäßige Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik aus den Bereichen
Verwaltungsarbeiten, das Errichten von Hausinstallationen, die Reparatur von Haushalts-, Rundfunk- und Fernsehgeräten sind beispielsweise keine ingenieurmäßigen Tätigkeiten.
Es soll das ingenieurmäßige Denken und Handeln im Planen, Durchführen und Kontrollieren (Arbeitsmethodik) und die Entscheidungsfähigkeit durch die Mitarbeit in Projekten und auch deren Management gestärkt werden (z. B. durch Teilnahme an Besprechungen, Protokollierung, Assistenz).
5. Betriebe für die berufspraktische Tätigkeit
Die im Industriepraktikum zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen
können am besten in mittleren und großen Industrieunternehmen
erworben werden. Ferner kommen Betriebe mit größeren Elektrotechnik-
oder Maschinenbauabteilungen (mechanisches Grundpraktikum) wie z. B. Kraftwerke
und Fernmeldeämter in Frage. Kleinere Handwerksbetriebe scheiden in
der Regel aus. Jeder Industriebetrieb, der eine Ausbildung im Sinne der
vorliegenden Richtlinien ermöglicht, ist für die Durchführung
des Industriepraktikums geeignet.
Wegen der Kürze der Ausbildungszeit können Tätigkeiten
nicht in allen Bereichen, in denen Ingenieure tätig sind, angerechnet
werden.
Praktische Tätigkeiten im eigenen Betrieb oder dem naher Familienangehöriger
werden nicht anerkannt.
Das Praktikantenamt vermittelt keine Paktikantenstellen. Es berät
bezüglich der Eignung von Ausbildungsplätzen. In Einzelfällen
können sich Studenten dennoch diesbezüglich mit den Mitarbeitern
des Praktikantenamtes in Verbindung setzen. Zum Nachweis von Ausbildungsstellen
kann sich der Bewerber mit der
Berufsberatung des Arbeitsamtes (Tel. 0381 / 804-1110/1009)
oder der
Jobvermittlung des Arbeitsamtes (Tel.. 0381 / 804-3130/4009)
in Verbindung setzen.
Der Praktikant ist selbst verantwortlich für die Gewährleistung
der Einhaltung dieser Richtlinien.
Der Praktikant hat während der gesamten Dauer seiner berufspraktischen
Tätigkeit ein Berichtsheft zu führen. Der Bericht ist Grundlage
für die Anerkennung des Praktikums. Er dient dem Erlernen der Darstellung
technischer Sachverhalte und muß daher selbst verfaßt sein.
Es können darin Arbeitsgänge, Einrichtungen, Werkzeuge usw. beschrieben
werden und Notizen über Erfahrungen bei den ausgeübten Tätigkeiten
gemacht werden. Außerdem kann der Bericht auch aus den in §
1 genannten Merkmalen Teile von betriebswirtschaftlichen Abläufen
enthalten.
Der Arbeitsbericht soll möglichst umfassend, jedoch trotzdem knapp
und übersichtlich abgefaßt sein. Aus dem Text muß ersichtlich
sein, daß der Verfasser die angeführten Arbeiten selbst ausgeführt
hat. Freihandskizzen, Werkstattzeichnungen, Schaltbilder usw. ersparen
häufig einen langen Text. Auf die Verwendung von Prospekten sollte
verzichtet werden. Der Umfang eines Berichtes soll ein bis zwei DIN-A4-Seiten
pro Woche betragen.
Während des Grundpraktikums muß wöchentlich ein Bericht
verfaßt werden, während des Fachpraktikums können auch
umfassendere Berichte für jeden Tätigkeitsabschnitt mit entsprechendem
Umfang erstellt werden.
Zur Anerkennung der praktischen Tätigkeit ist neben den Berichten ein Zeugnis des Betriebes als Kopie vorzulegen. Dieses Zeugnis muß enthalten:
8. Praktische Tätigkeit im Ausland
Praktische Tätigkeiten im Ausland werden gern gesehen und anerkannt, wenn sie in allen Punkten diesen Richtlinien entsprechen. Das Berichtsheft ist in deutscher Sprache zu führen, andernfalls kann eine Übersetzung angefordert werden.
10. Praktikantenamt - Anerkennung
Das Praktikantenamt des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik der Universität Rostock berät bei Problemen und Unklarheiten zum Praktikum und ist für die Anerkennung der praktischen Tätigkeit zuständig.
Das Praktikantenamt befindet sich in
18119 Warnemünde, Richard-Wagner-Str. 31, Haus 1, Raum 1114
Die Geschäfte werden wahrgenommen von
Frau Schaper, Telefonnummer: 0381 / 498-3524
Öffnungszeiten:
täglich 07.00 – 12.00
Uhr
Mo - Do 13.00 - 15.00 Uhr
Das Praktikantenamt kann einer praktischen Tätigkeit, die nicht diesen Richtlinien entspricht, die Anerkennung verweigern. Daher wird den Studierenden empfohlen, jeden Praktikumsabschnitt zum frühestmöglichen Termin im Praktikantenamt zur Anerkennung einzureichen, um unnötige Verzögerungen des Studiums zu vermeiden.
Diese Ordnung tritt am 01.10.1996 in Kraft und gilt vollständig ab Matrikel 1996. Für die übrigen Studierenden gelten die bisherigen Regelungen vom 1.10.1993.